Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro: Keine E-Rechnung nötig

Für kleine Beträge gibt es eine einfache Regel: Eine Rechnung bis 250 Euro brutto muss keine E-Rechnung sein. Sie dürfen sie weiter auf Papier, als PDF oder als Kassenbon ausstellen, auch an Geschäftskunden und auch nach dem Ende aller Übergangsfristen.

Was genau gilt?

Nach § 33 UStDV ist eine Kleinbetragsrechnung eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt. Gemeint ist der Bruttobetrag, also inklusive Umsatzsteuer. Eine solche Rechnung kann immer als „sonstige Rechnung“ übermittelt werden, also auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format wie PDF. Für eine PDF-Rechnung per E-Mail gilt wie bisher: Der Empfänger muss diesem Format zustimmen. Auf Papier geht es immer.

Sie dürfen auch für Kleinbeträge E-Rechnungen ausstellen, wenn es für Sie einfacher ist, zum Beispiel weil Ihr Rechnungsprogramm ohnehin XRechnung oder ZUGFeRD erzeugt.

Welche Angaben braucht eine Kleinbetragsrechnung?

Statt der vollen Pflichtangaben genügen bei Kleinbeträgen vier Angaben:

  1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, also von Ihnen.
  2. Ausstellungsdatum.
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung.
  4. Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz, oder bei einer steuerfreien Leistung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Name und Anschrift des Kunden, eine Rechnungsnummer oder die Steuernummer sind bei einer Kleinbetragsrechnung nicht vorgeschrieben.

Wann gilt die Ausnahme nicht?

Die Erleichterung gilt nicht für Rechnungen über

  • innergemeinschaftliche Lieferungen in andere EU-Länder (§ 6a UStG),
  • Fernverkäufe an Privatpersonen in andere EU-Länder (§ 3c UStG) und
  • Leistungen, bei denen der Kunde die Steuer schuldet, das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG).

Hier brauchen Sie auch bei kleinen Beträgen eine vollständige Rechnung. Ob diese eine E-Rechnung sein muss, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Achtung bei Rechnungen an Behörden

Die 250-Euro-Grenze stammt aus dem Umsatzsteuerrecht. Für Rechnungen an Behörden gelten zusätzlich eigene Vorschriften, beim Bund die E-Rechnungsverordnung. Dort liegt die Grenze anders: Ausgenommen sind Rechnungen nach einem Direktauftrag bis 1.000 Euro. Für Behörden der Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Landesregeln. Mehr dazu bei der Leitweg-ID, die Sie für Rechnungen an Behörden brauchen.

Beispiele

Fall E-Rechnung nötig?
Handwerker stellt einem Betrieb 180 € brutto in Rechnung Nein, Kleinbetragsrechnung genügt
Tankquittung über 95 € Nein
Büromaterial für 310 € brutto an ein Unternehmen Ja (nach den Übergangsfristen)
Lieferung für 200 € an ein Unternehmen in Österreich (innergemeinschaftlich) Vollständige Rechnung nötig, aber keine E-Rechnung (die Pflicht gilt nur zwischen Unternehmen in Deutschland)

Ob und ab wann Sie für größere Beträge E-Rechnungen ausstellen müssen, zeigt der Pflicht-Check.

Quellen